Allgemeine Geschäfsbedingungen (AGB) der Firma Max Geltl Solar GmbH


§1 Geltungsbereich

  • Den Angeboten und Verträgen von Max Geltl Solar GmbH (nachfolgend „Max Geltl Solar“) über den Verkauf, die Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen sowie für die Erbringung sämtlicher sonstiger Leistungen vom Max Geltl Solar gegenüber Verbrauchern liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgen „AGB“) in ihrer jeweils gültigen Form zu Grunde.
  • „Kunden“ im Sinne dieser AGB sind Verbraucher im Sinne der §13 BGB, d.h. jede natürliche Person die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihre gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können – Endverbraucher.
  • Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer Gewerblichen oder selbstständigen Beruflichen Tätigkeit handelt, §14 BGB.
  • Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern auch für alle zukünftigen Verträge, ohne das erneut darauf hingewiesen werden muss.

§2 Angebot und Zustandekommen des Vertrags, Widerrufsrecht

  • Angebote von Max Geltl Solar sind stets unverbindlich. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit der Bestellung durch den Kunden und Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Max Geltl Solar oder mit Lieferung des Produkts oder Erbringung der Leistung zustande.
    • Sofern der Kunde vom Vertrag zurücktritt (außerhalb der Widerrufsfrist) ist die Firma Max Geltl Solar berechtigt einen Pauschalen Schadensersatz von 10% der Vertragssumme für den entgangenen Gewinn ohne Nachweis vom Kunden zu fordern. Sollten die Leistungen schon begonnen haben, steht es der Firma Max Geltl Solar zu, unter Nachweis einen höheren Schadensersatz zu fordern.
    • Für außerhalb der geschlossenen Geschäftsräume von Max Geltl Solar geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (d.h. Vertragsabschluss unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, zum Beispiel Telefon, E-Mail, etc.) steht dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehrt Max Geltl Solar den Kunden hierrüber gesondert.

§3 Vertragsgegenstand, Pflichten der Parteien

  • Die jeweilige spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus der dem Auftrag zugrundeliegenden Bestellung des Kunden sowie der korrespondierenden Auftragsbestätigung von Max Geltl Solar. Max Geltl Solar ist berechtig die für die Durchführung erforderlichen Leistungen ganz oder zum Teil durch dritte ausführen zu lassen. Diese Leistungen können folgende Leistungen umfassen:
    • Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen verschiedener Dritthersteller
    • Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen des Kunden
    • Wartung von Photovoltaikanlagen der Kunden und/oder Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Photovoltaikanlagen des Kunden
    • Reinigung von Photovoltaikanlagen des Kunden
    • Lieferung und Installation von Ergänzungen und Zubehör zu Photovoltaikanlagen des Kunden
    • Überwachungs-, Analyse- und Beratungsdienstleistungen im Hinblick auf die Funktion und Leistungsfähigkeit von Photovoltaikanlagen des Kunden
  • Der Vertrag kommt gemäß §2.1, §2.2 zustand. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen des Vertragsgegenstands bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Max Geltl Solar
  • Erbringt Max Geltl Solar Leistungen an Photovoltaikanlagen des Kunden und/oder in Abhängigkeit von Photovoltaikanlagen des Kunden, ist der Kunde zu entsprechender Mitwirkung verpflichtet. Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden gehören je nach anwendungsfall insbesondere folgende Pflichten:
    • Freier Zugang zu allen notwendigen Betriebsbereichen des Kunden, insbesondere der Photovoltaikanlagen.
    • Prüfung und Schaffung des Vorliegens der baulichen, insbesondere auch statischen, Erfordernisse und Voraussetzungen für die Photovoltaikanlagen vor Beginn der Leistungserbringung
    • Vornahme etwaig erforderlicher öffentlich-rechtlicher Anzeigen bzw. Einholung notwendiger öffentlich-rechtlicher Gestattungen
    • Zurverfügungstellen von erforderlichen Anschlüssen und/oder von Strom/Wasser/Toiletten
    • Vornahme sämtlicher für die Montage, Wartung, Installation, Reinigung oder sonstiger von Max Geltl Solar GmbH zu erbringenden Leistungen erforderlichen, eigenen Mitwirkungshandlungen des Kunden
  • Erfüllt der Kunde die für die Erbringung der Leistungen von Max Geltl Solar erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht, ist Max Geltl Solar nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten, angemessenen Frist zur Erfüllung dieser Pflichten berechtigt, zu kündigen. Daneben ist Max Geltl Solar berechtigt, den aus der mangelnden Pflichterfüllung des Kunden ggf. entstandenen Schaden und Aufwendungen (z.B. erneute Anreise zum Kunden, zusätzliche Arbeitszeit etc.) vom Kunden ersetzt zu verlangen.

§4 Liefer- und Leistungsfristen

  • Sämtlich von Max Geltl Solar genannten Fristen und Termine, insbesondere Liefertermine Montage- und Installationstermine sowie Termine für die Erbringung sämtlicher sonstiger Leistungen von Max Geltl Solar, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
  • Können Termine und Fristen nicht eingehalten werden, weil der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erbracht hat, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. Insbesondere setzt die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine und Fristen die Klärung sämtlicher technischer Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben voraus.
  • Von Max Geltl Solar nicht zu vertretende Störungen ihres Geschäftsbetriebs oder des Betriebs ihrer Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen oder sonstige Fälle von höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit ebenfalls angemessen.
  • Kann Max Gell Solar vereinbarte Lieferfristen nicht einhalten, ist vom Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Fristsetzung durch den Kunden, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf beginnt. Liefert Max Geltl Solar bis zum Ablauf der gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Max Geltl Solar ist berechtigt, dem Kunden statt der vertraglich vereinbarten Waren qualitativ und preislich adäquate, anderweitig beziehbare Waren zu liefern, wenn sie die vertraglich geschuldete Lieferung aufgrund von Lieferproblemen ihrer Zulieferers nicht erbringen kann und die vertraglich vereinbarten Leistungskriterien des geschuldeten Werks erfüllt werden.

  • Max Geltl Solar ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

§5 Abnahme

  • Lieferungen oder Leistungen von Max Geltl Solar bedürfen nur dann einer Abnahme, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.
  • Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
  • Für den Fall, dass Max Geltl Solar Montage- und Inbetriebnahme Leistungen für Photovoltaikanlagen erbringt, erfolgt die Abnahme durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage durch ein Protokoll, dass von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
  • Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb einer ihm von Max Geltl Solar gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Im Fall von Montage- und Inbetriebnahme Leistungen durch gilt die Abnahme auch dann als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage in Betrieb nimmt.

§6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  • Zahlungen sind in Euro bargeldlos durch Überweisung auf das von Max Geltl Solar angegebene Bankkonto zu leisten. In Ausnahmefällen kann der Kunde auch per Scheck bezahlen. Schecks werden von Max Geltl Solar jedoch sodann lediglich erfüllungshalber angenommen.
  • Zahlungen sind wie in der Auftragsbestätigung festgehalten Prozentual direkt nach Rechnungsstellung fällig.
  • Ein Recht zu Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden ferner zu, wenn sein Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt wie der Anspruch von Max Geltl Solar.

§7 Eigentumsvorbehalt

  • Max Geltl Solar behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.
  • Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ohne schriftliche Einwilligung von Max Geltl Solar nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter im Hinblick auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ist der Kunde verpflichtet, Max Geltl Solar unverzüglich zu informieren.

Sofern der Kunde mit der Bezahlung der gelieferten Waren in Verzug ist, ist Max Geltl Solar berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen und – nach den gesetzlichen Voraussetzungen – Schadenersatz vom Kunden zu verlangen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Weitere Ansprüche von Max Geltl Solar bleiben hiervon unberührt.

§8 Gewährleistung

  • Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Ware und die Leistungen von Max Geltl Solar mit den Eigenschaften und Merkmalen wie sie mit dem Kunden im Einzelfall vereinbart werden und die einzelnen Waren oder Leistungen in den korrespondierenden Produktbeschreibbungen beschrieben werden.
  • Andere oder weitergehende Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Leistungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von Max Geltl Solar bestätigt werden. Einzelvertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen stellen, ebenso wie Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, keine Übernahme einer Garantie dar.
  • In allen Fällen, in denen die Leistungserbringung von Max Geltl Solar der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung unterliegt, erfolgt bei Vorliegen eines Mangels die kostenfreie Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). Max Geltl Solar ist berechtigt, etwaige Nacherfüllungsleistungen durch Auftragnehmer vor Ort durchführen zu lassen.
  • Ein Mangel einer Ware oder einer Leistung von Max Geltl Solar liegt nicht vor bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang der Ware oder der Abnahme einer Leistung infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Baugrundes, natürlicher Abnutzung oder aufgrund äußerer, nicht im Verantwortungsbereich von Max Geltl Solar liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren (z.B. chemische oder elektrochemische Einflüsse).
  • Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung.

§9 Haftung

  • Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Max Geltl Solar unbeschränkt.
    • Im Fall von einfacher Fahrlässigkeit haftet Max Geltl Solar nur
    • Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sowie
  • Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht); in diesem Fall ist die Haftung von Max Geltl Solar jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • Bei Leistungen, die Max Geltl Solar an Photovoltaikanlagen des Kunden und/oder in Abhängigkeit von Photovoltaikanlagen des Kunden erbringt, d.h. solchen Photovoltaikanlagen, die nicht von Max Geltl Solar geliefert, sondern vom Kunden gestellt werden, übernimmt Max Geltl Solar keine Gewährleistung oder Haftung für jedwede Fehler oder mangelnde Funktionstauglichkeit der Anlagen des Kunden, die auf Fehlern oder Mängeln an den Photovoltaikanlagen des Kunden selbst beruhen.
  • Bei der Erbringung von Überwachungs-, Analyse- und Beratungsdienstleistungen übernimmt Max Geltl Solar keinerlei Gewährleistung oder Haftung für spezifische Ergebnisse oder konkrete Auswirkungen dieser Leistungen. Für etwaige Ertragsprognosen und -berechnungen im Zusammenhang mit der technischen Auslegung von Photovoltaikanlagen werden aufgrund mathematischer Modelle und langfristiger Wettermodelle geschätzte Werte verwendet. Max Geltl Solar übernimmt deswegen insbesondere keine Gewährleistung oder Haftung für den realen Energieertrag der Anlagen. Die Bestimmungen des §9.4 gelten genauso für die Erstellung von Sanierungskonzepten.

§10 GEHEIMHALTUNG, RECHTE AN UNTERLAGEN

  • Der Kunde hat Unterlagen von Max Geltl Solar und sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit Max Geltl Solar bekannt gewordenen oder übermittelten vertraulichen Informationen (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) geheim gehalten werden und darf diese nicht veröffentlichen oder für jeden zugänglich machen. Im Gegenzug stellt Max Geltl Solar sicher, dass sämtliche vom Kunden als vertraulichen eingestuften Informationen ebenfalls streng vertraulich behandelt werden und an Dritte nur weitergeben werden, sofern und soweit dies für die bestellten Lieferungen oder zu erbringenden Leistungen durch Max Geltl Solar erforderlich ist.
  • Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, behält sich Max Geltl Solar an allen von Max Geltl Solar erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder ganz oder teilweise vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen von Max Geltl Solar sind auf Verlangen von Max Geltl Solar unverzüglich zurückzugeben.

§11 DATENSCHUTZKLAUSEL

(1)        Personenbezogene Daten aus dem Vertrag werden nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie der Kundenbetreuung genutzt. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung erforderliche personenbezogene Daten des Kunden werden insoweit bei Max Geltl Solar gespeichert. Soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist, werden die Daten auch anderen Unternehmen, die von Max Geltl Solar in zulässiger Weise mit der Durchführung des Vertrags oder Teilen hiervon betraut sind, übermittelt.

§12 Schlussbestimmungen

  • Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).
  • Die Bestimmungen dieser AGB bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt für eventuell bestehende Vertragslücken.
  • Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Schriftformklausel.